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Die Grundstückgewinnsteuer


Wenn beim Verkauf einer Liegenschaft ein Gewinn erzielt wird, wird für den Verkäufer eine Grundstückgewinnsteuer fällig. Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen dem erzielten Erlös (Verkaufspreis) und den eigenen Kosten für die Liegenschaft (eigener Erwerbspreis und seitherige wertvermehrende Aufwendungen).

Als wertvermehrend gelten je nach Kanton Aufwendungen, die den Gebrauchswert der Liegenschaft erhöht, die wiederkehrenden Betriebskosten gesenkt oder sonst wie eine wertmässige Verbesserung des Grundstücks, während der massgebenden Besitzesdauer bewirkt haben. Beispiele für wertvermehrende Aufwendungen aus der Praxis sind der Anbau eines Wintergartens oder der Einbau eines Cheminées

Die Grundstückgewinnsteuer ist abhängig von der Dauer, in welcher Sie die Immobilie besassen. Kaufen Sie eine Immobilie und verkaufen sie rasch wieder, fällt die Steuer höher aus, als wenn Sie die Immobilie länger halten. Im Kanton Bern wird die Grundstückgewinnsteuer bei einer Besitzdauer der Immobilie von mehr als fünf Jahren für jedes Jahr um zwei Prozent reduziert. Die maximale Reduktion beträgt 70 Prozent.

Je nach Kanton kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden, sofern der Erlös innert angemessener Frist für den Kauf von einem Ersatzobjekt genutzt wird.

Die Steuer ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Die Besteuerung steht der Gemeinde und/oder dem Kanton zu, in welchem das Objekt liegt.

Die Grundstückgewinnsteuer wird auf allen Grundstücken gemäss Definition ZGB, Art. 655 erhoben:


In vielen Kantonen kann die Grundstückgewinnsteuer online berechnet werden – so beispielsweise im Kanton Bern: https://www.belogin.directories.be.ch/taxme-vagg/onlinesimgrunddaten

Im Kanton Solothurn: https://steuerrechner.so.ch/appl/stre_grgwst01.php

Beachten Sie jedoch, dass dies ungefähre Werte sind und die Steuerämter auf die Ergebnisse nicht belangt werden können.


Grundstückgewinnsteuer als Käufer

Die Grundstückgewinnsteuer kann aber auch Hauskäufer betreffen – nämlich dann, wenn der Verkäufer sie nicht bezahlt.

Damit man als Käufer vor diesem Risiko geschützt ist, muss der Notar ein separates, auf das Notariat lautendes Konto eröffnen, damit ein Betrag in der Höhe der mutmasslichen Steuer sichergestellt werden kann. Sofern die definitive Veranlagung nicht erfolgt ist, kann weder der Notar, noch jemand der Vertragsparteien auf dieses Konto zugreifen, um über die Gelder zu verfügen. Sobald die Veranlagung der Steuerverwaltung erfolgt ist, kann der Notar auf Weisung beider Vertragsparteien über dieses Konto verfügen und damit die Grundstückgewinnsteuer bezahlen.

Würde man auf die obenerwähnte Sicherstellung verzichten, könnten die Steuerbehörden ein Pfandrecht in der Höhe der geschuldeten Steuer im Grundbuch auf dem veräusserten Objekt eintragen und der neue Eigentümer hätte die Last auf seinem Grundstück, welche er bezahlen müsste.


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